
Seit dem 02.12.2020 ist das neue sog. „Anti-Abmahngesetz“ in Kraft getreten. Es ist eine Novelle des UWG, das bisher auch schon in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten Anwendung fand. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 UWG wird seit Dezember 2020 der fliegende Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen eingeschränkt, wenn sie in Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden. Das LG Düsseldorf hatte zunächst den fliegenden Gerichtsstand angenommen, doch das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 16.2.2021 – I-20 W 11/21) hat dem doch wieder den Riegel vorgeschoben. Es ging um einen Rechtsstreit, in dem die Antragsgegnerin (aus Rheinland-Pfalz) Router in wettbewerbswidriger Weise beworben und vertrieben hatte.…