
· Aufführung von Livemusik
· Widergabe von Tonträgerin und Bildtonträgern
· Musiknutzung im Internet
· Herstellung von Audio-CD, Hörbuch, Musik-/Filmvideo, Multimedia etc.
· Weiterübertragung/Weiterleitung von Musik
· Filmvorführung
· Wiedergabe von Funksendungen
· Vermieten und Verleihen von Ton- und Bildtonträgern
Die einzelnen Arten der Musiknutzung sind in den offiziellen GEMA-Tariftabellen jeweils noch konkreter dargestellt. Die neuen Tarife seit dem 01.01.2016 Die GEMA und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter haben Ende des Jahres 2015 eine Tarifvereinbarung über die Höhe und die strukturellen Veränderungen von Vergütungssätzen im Bereich Hörfunk und Tonträgerwiedergabe zur Unterhaltung ohne Veranstaltungscharakter und ohne Tanz in Handel und Gastronomie geschlossen. Die Veränderungen werden seit dem 01.01.2016 schrittweise bis ins Jahr 2019 umgesetzt. Bislang waren eben diese Vergütungssätze nicht linear und degressiv, so dass Musiknutzungen auf Großflächen nach den GEMA-Tarifen deutlich günstiger waren, als Veranstaltungen auf Kleinflächen. Diese degressive Vergütungsstruktur wird nun Schritt für Schritt abgebaut. Zudem werden die Vergütungssätze künftig strukturell in Tarifschritten zu jeweils 100 qm Flächen aufgestellt. Die nunmehr noch in den Vergütungssätzen unterschiedlich vorhandene Degression soll bis zum Jahr 2019 angepasst werden und zwar auf eine Vergütung von 22 € pro weiterer 100 qm ab einer Gesamtfläche von mehr als 200 qm. Zudem wurde vereinbart, dass sich alle weiteren Tarife, sofern sie nicht mehrjährigen Einführungsphasen oder anderen Regelungen/Erhöhungen unterliegen, wie z.B. Tarife für Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik, für Musikkneipen oder Discotheken, ab dem 01.01.2016 grundsätzlich um 1,3 % erhöhen. Zu den ausschlaggebenden Faktoren der Vergütungshöhe zählen insbesondere:· Art der Musikwiedergabe
· Größe des Gast-, Verkaufs- oder Veranstaltungsraumes in qm oder in Einzelfällen das Sitzplatzangebot oder Personenfassungsvermögen
· die Höhe des Eintrittsgeldes oder sonstiger Entgelte (wird kein Eintrittsgeld erhoben, errechnet die GEMA ein fiktives Eintrittsgeld)
· der zeitliche Rahmen
· der Abschluss eines Jahrespauschalvertrages (der zu einer Reduzierung der Gebühren führen kann)
Anmeldung bei der GEMA Wer Veranstalter einer Aufführung, Vorführung oder Widergabe von Musik ist, muss die für ihn zuständige Direktion der GEMA frühzeitig über die geplante Veranstaltung und alle wesentlichen Rahmenbedingungen informieren. Wird der Antrag bei der GEMA nicht oder zu spät gestellt, steht der GEMA ein Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter zu. Zudem kann von der GEMA in solchen Fällen ein „Kontrollkostenzuschlag“ von bis zu 100 % des Normalvergütungssatzes erhoben werden. Eine Befreiung von den GEMA-Lizenzen ist nicht möglich, allenfalls kommt unter Umständen ein Gesamtvertragsnachlass in Betracht. Zudem gib es die Möglichkeit eines „Härtefallnachlasses“, z.B. wenn eine angemeldete Veranstaltung nicht den erwarteten Erfolg bringt und ein Nachweis erbracht wird, dass die Bruttoeinnahmen der Veranstaltung im groben Missverhältnis zur erhobenen Lizenzgebühr stehen. Letztlich sollte bei jeder geplante Veranstaltung, bei der die Musikwiedergabe eine Rolle spielt, sogfältig geprüft werden, ob GEMA-Gebühren anfallen und sodann die Veranstaltung ordnungsgemäß angemeldet werden. Nur so kann man hohen nachträglichen Schadenersatzansprüchen der GEMA entgehen.