
Das Gericht verurteilte das Hotel zu einem Schadensersatz in Höhe von 655,96 Euro. Nach Ansicht des Gerichts hat das Hotel gegen das Namensnennungsrecht des Fotografen verstoßen. Nach dem Gesetz hat der Fotograf allein das Recht, darüber zu bestimmen, ob die Fotos nur mit seiner Namensnennung verwendet werden dürfen. Er hat beim Vertragsschluss mit dem Hotel nicht auf dieses Recht verzichtet. Soweit in dem Vertrag die unbeschränkten Nutzungsrechte dem Hotel eingeräumt werden, ist darin nicht der Verzicht auf die Namensnennung beinhaltet. Grundsätzlich muss der Name des Fotografen genannt werden. Das Hotel hätte daher vor Verwendung der Bilder prüfen und sich erkundigen müssen, ob die Bilder ohne Nennung des Fotografen benutzt werden dürfen. Durch die Nutzung der Fotografien ohne Benennung des Fotographen wurden dessen Rechte verletzt.
Schadensberechnung:
Bei der Schadensberechnung ging das Amtsgericht München von dem vereinbarten Honorar für die Nutzung der Bilder aus und machte einen Zuschlag von 100 Prozent. Da von dem Hotel nur 13 der 19 Bilder eingestellt wurden, war nicht der ursprüngliche Gesamtpreis der Bilder anzusetzen, den das Hotel im Jahr 2013 für die Herstellung der Bilder an den Fotografen bezahlt hat, sondern nur der auf die 13 Bilder entfallende Teilbetrag von 655,96 Euro.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 01.10.2015 (62/15) Sie haben Fragen zum Fotorecht? Wir helfen Ihnen gern!