
Begründet wurde der Beschluss zur Löschung der Marke deshalb nur noch mit dem Verstoß gegen § 8 II Nr. 2 MarkenG. Nach Auffassung der Löschungsabteilung stellt „Gamer“ eine glatt beschreibende Angabe der Art und Bestimmung der beanspruchten Waren dar und dies auch bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke. Die Löschungsabteilung stellte richtigerweise fest, dass die Anbieter ihre Produkte explizit als für „Gamer“ bestimmt ausweisen oder Begrifflichkeiten verwenden wie: „Gamerklamotten“, „Gamer T-Shirts“ u.s.w. Dies zeige, so die Löschungsabteilung, dass es sich um eine in der entsprechenden Branche gebräuchliche Angabe der Art und Bestimmung der jeweiligen Waren handele, die nicht zugunsten eines einzelnen monopolisiert werden dürfe.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Die Entscheidung zeigt, dass man nicht jede Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung hinnehmen muss und auch zum Gegenschlag ausholen kann. Leider scheuen die meisten Betroffenenen diesen Weg, da er mit Kosten und Risiken verbunden ist.
Sie haben eine Abmahnung wegen Verletzung einer Marke erhalten? Wir helfen Ihnen gerne!