
Scout


Das Kammergericht hat in seinem Urteil vom 19.09.2013, Az.: 2 U 8/09 Kart, entschieden, dass ein Verstoß gegen das Kartellrecht vorliegt, wenn es einem Einzelhändler untersagt wird, Scoutranzen auf der Internetplattform eBay zu verkaufen.
Der Kläger verkaufte in seinem Einzelhandel u.a. Schulrucksäcke und Schulranzen. Zudem fand auch ein Verkauf über die Internethandelsplattform eBay statt. Der Beklagte hatte ihm diesen Vertriebsweg untersagt und begründete die mit einer Klausel aus ihren „Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner“.
Die Richter stuften diese Klausel als kartellrechtswidrig ein, da sie den Wettbewerb behindere. Hiernach darf somit die Belieferung des Klägers nicht mit einem Verbot verbunden werden, seine Ware auch auf eBay anzubieten.

Adidas hat seine Händlerlizenzbedingungen (E-Commerce Bedingungen für Adidas Group Erzeugnisse) neu gefasst und will Händlern ab 2013 den Verkauf über Ebay und Amazon verbieten.
Eine Unternehmenssprecherin von Adidas sagte hierzu folgendes:
Wir wollen sicherstellen, dass unsere Produkte über die Webseiten unserer Handelspartner oder unsere eigene Webseite verkauft werden".
Die Zulässigkeit eines solchen selektiven Vertriebssystems ist umstritten.
Das OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 6 U 47/08 hat ein solches selektives Vertriebssystems bei Markenartikeln der Firma Scout für zulässig erachtet. Demnach durfte Scout ein Lieferverbot für Ebay-Händler verhängen.
Man darf gespannt wie Adidas seine neuen Bedingungen durchsetzen wird. Es ist damit zu rechnen, dass Adidas massiv mittels Abmahnungen die neuen Bedingungen durchsetzen wird.

Nach dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14.03.2008, Az. 7 O 263/07 dürfen Produzenten von Markenartikeln den Handel mit ihren Produkten auf eBay verbieten, weil die Internet-Plattform nicht das Ambiente eines Fachgeschäfts bietet.
Die Klägerin, Hersteller der Scout-Schulranzen, verstößt laut dem Gerichtsurteil nicht gegen Wettbewerbs- und Kartellrecht, wenn sie ihren Fachhändlern den Verkauf über eBay untersagt und sie verpflichtet, für den Verkauf hochpreisiger Markenware im Internet bestimmte Vorgaben zu erfüllen – nämlich die Einrichtung eines stationären Einzelgeschäfts mit dem Ambiente eines Fachgeschäfts, die Bevorratung und das Angebot sämtlicher Markenprodukte einschließlich Ergänzungswaren, der Einsatz von kompetentem Fachpersonal und die Öffnung des Geschäfts während der ortsüblichen Ladenöffnungszeiten oder aber den Betrieb eines eigenen Onlineshops, der diese Anforderungen erfüllt.
Die Kriterien, die die Klägerin aufgestellt hatte, fallen laut LG Mannheim nicht unter §1 GWB (Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen) sondern sind "(…) eine Form des Warenabsatzes, bei der die Hersteller bestimmte Anforderungen an die Verkaufsstätten stellen und diese Kriterien durchsetzen. Sowohl die Fachhandelsbindung (…) als auch die Rahmenbedingungen für den Internetverkauf (…) stellen ebenso wie die übrigen Kriterien qualitative Kriterien für den Verkauf dar.
Solche Einschränkungen (…) sind dann keine Wettbewerbsbeschränkung i.S. des § 1 GWB, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer an objektive Gesichtspunkte qualitativer Art anknüpfen, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals oder seiner sachlichen Ausstattung beziehen und diese einheitlich und diskriminierungsfrei angewendet werden. (…)"
Zu dem handelte es sich um ein „selektives Vertriebssystem“, denn die Kriterien der Klägerin sollten nicht den gesamten Vertrieb über das Internet verbieten, sondern nur eine bestimmte Absatzmethode.
Daher verstößt nach Ansicht des Gerichts auch die Weigerung der Klägerin, die Beklagte weiter mit der Markenware zu beliefern auch nicht gegen das Kartellverbot.
Schließlich wurde das Urteil durch das OLG Karlsruhe (Urteil vom 25.11.2009, Az. 6 U 47/08 Kart.) bestätigt. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe liegt ebenfalls kein Verstoß gegen das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot vor. Das Interesse des Verkäufers an der Absatzmethode über die Auktionsplattform tritt hinter das anerkannte Interesse des Herstellers zurück, seine Marken durch die Bindung des Vertriebs in seinem Sinne zu positionieren und deshalb die praktizierte Vertriebsform auszuschließen.
Auch das LG München (24.06.2008, Az.: 33 O 22144/07) räumte dem Unternehmer das Recht ein, dem Besteller den Vertrieb – hier: hochwertige Sportartikel – über Internet-Auktions-Plattformen zu verbieten.
Demgegenüber hat das LG Berlin mit Urteil vom 24.07.2007, Az. 16 O 412/07 entschieden, Urteil einen Verstoß gegen § 1 GWB bejaht.
Zu beachten ist bei dieser Rechtsprechung, dass sie nur für Vertragspartner des Herstellers gilt.