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Das OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011, Az.: 6 W 5/11 hat entschieden das im Einzelfalls durchaus erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Ermittlung des Anschlussinhabers über die IP Adresse bestehen können.
Ein Abgemahnter hatte Beschwerde gegen die Auskunftserteilung eingelegt, die schließlich zur Abmahnung führte. Nachdem das LG Köln der Beschwerde nicht abgeholfen hatte wurde die Sache dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt. Das OLG hat der Beschwerde im vollem Umfang stattgegeben.
So konnte nach Einsichtnahme in die Akte, die zu dem Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG vorlag, festgestellt werden, dass zahlreiche der auf der dort befindlichen IP-Adressliste enthaltene IP-Adresssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ermittelt worden waren. So wurde festgestellt, gleich in mehreren Fällen IP-Adressen in doppelter oder gar dreifacher Ausführung, die aber jeweils zu angeblich unterschiedlichen Ermittlungszeitpunkten geloggt wurden. Das OLG Köln stellte hierbei fest, dass jedenfalls nach spätestens 24 Stunden eine Zwangstrennung der jeweiligen Internetverbindung durchgeführt wird und daher die IP Adresse spätestens alle 24 Stunden neu verteilt wird. Hinzu kommt, dass bei Trennung der Verbindung durch den Nutzer ebenfalls jeweils wieder eine neue IP Adresse vergeben wird. Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass es daher mehr als unwahrscheinlich sei, dass demselben Anschlussinhaber nacheinander zufällig mehrfach dieselbe IP-Adresse zugewiesen werde. Dies zu Grunde gelegt musste die Ermittlung fehlerhaft gewesen sein.
Das Urteil zeigt, dass im Einzelfall durchaus Möglichkeiten gegeben sind, sich gegen Abmahnungen wegen illegalen download bzw. Upload zur Wehr zu setzen.
Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben helfen wir Ihnen gerne. Kanzlei Dr. Schenk, Sofort Hilfe unter: 0421-56638780

Das Amtsgericht Franfurt/Main (Urteil vom 25.03.2010, Az. 30 C 2598/08-25) hat in Anlehnung an das Urteil des OLG Frankfurt (Urteil vom 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07) entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht für die Urheberrechtsverletzung eines Dritten haftet, wenn er diesen zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, keine Rechtsverletzungen über diesen Anschluss zu begehen.
Es bestehe nicht bereits deshalb Anlass, eine nahestehende Person bei der Benutzung eines Internetanschlusses zu überwachen, weil Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen. Eine Pflicht zur Instruierung und Überwachung des Nutzers trifft den Anschlussinhaber bei der Überlassung des Internetanschlusses an Dritte erst und nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Nutzer den Anschluss zur Rechtsverletzung missbrauchen werde. Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich erst dann, wenn dem Anschlussinhaber frühere Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder bekannt sein müssten.
Dies ist zunächst ein sehr positives Urteil für Anschlussinhaber, deren Anschluss durch Dritte missbraucht worden ist, ersichtlich ist allerdings hierbei die Schwierigkeit der Beweislast. Nicht jeder Anschlussinhaber wird, wie in diesem Fall, einen derart freundschaftlich verbundenen Nutzer vorweisen können, der zeugenschaftlich bestätigt, über das Verbot von Rechtsverletzungen belehrt worden zu sein. Die bloße Behauptung, belehrt zu haben, wird im Zweifelsfall nicht genügen, um eine Haftung des Anschlussinhabers auszuschließen.
Filesharing, Tauschbörse, Anwalt, Abmahnung, Störerhaftung
