
Urheber


Schon mehrfach haben wir über die Abmahnung des Herrn Benjamin Thorn berichtet. Erneut erreichen uns Abmahnungen, wiederum vertreten durch die pixel Law Rechtsanwälte (Rechtsanwälte Kugler, Weingärtner, Hoch und Rechtsanwältin Rosin) mit Sitz in Berlin. Abgemahnt werden wie bisher auch vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an Fotografien.
Herr Benjamin Thorn versendet nun schon seit einem längeren Zeitraum Abmahnungen. Er ist in Landau als professioneller Fotograf tätig. Zu den abgemahnten Werken zählen u.a. die Fotos mit den Namen
– Janine 350
– Tanja 626
– Tanja 559
– Klaudia 014
– Selina 830
– Yvonne 192
Aktuell wird u.a das Foto mit dem Namen „Eugen 634“ abgemahnt.
In der Abmahnung gefordert werde die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung, Schadensersatz in Höhe von 806,00 € und Abmahnkosten in Höhe von 480,20 €.
Wir haben bereit öfter Mandanten im Zusammenhang mit Abmahnungen der pixel Law erfolgreich verteidigt.
Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten? Dann helfen wir Ihnen gerne.
Wir bieten eine kostenlose, telefonische Ersteinschätzung über die Risiken und Möglichkeiten sich gegen eine solche Abmahnung zu wehren.
Unsere Erfahrung basiert auf mehr als 4.000 Abmahnungen! Unsere Kanzlei vertritt seit Jahren erfolgreich in urheberrechtlichen Angelegenheiten.
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Nicht immer begründet eine vorangehende Abmahnung auch gleichzeitig einen Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadensersatzes. Das bewies nun das Landgericht Frankfurt am Main durch sein Urteil (Az. 2-06 S8/12) vom 29.05.2013. Dort hat es den Anspruch eines Musikunternehmens auf Zahlung eines Lizenzschadensersatzes in Höhe von 2.500,00 € abgewiesen obwohl die Beklagte zuvor wegen des Anbietens eines Musikalbums abgemahnt worden war.
Im vorliegenden Fall soll der abgemahnte Verstoß passiert sein, nachdem die Beklagte schon eine Abmahnung bekommen hatte, jedoch wegen einer anderen Rechtsverletzung. Die Klägerin berief sich in ihrer Klage nicht nur auf die Haftung aus der Täterschaft sondern auch auf die Haftung als Teilnehmerin sowie auf die Haftung aus Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Die Beklagte hielt dem Anspruch entgegen, dass neben ihr auch noch ihr Ehemann auf den Internetanschluss zugreifen könne und sie zudem auch keine Filesharing-Software auf ihrem PC habe.
Durch diesen Vortrag hat sie, so das Gericht, bereits die Täterschaftsvermutung entkräftet:
„Die Annahme der Täterschaft wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage damit beseitigt, wenn der in Anspruch genommene Anschlussinhaber Umstände vorträgt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt. Die Richtigkeit seines Vortrags unterstellt, muss also denkbar erscheinen, dass ein (oder mehrere) andere/r Nutzer seines Internetanschlusses als Täter in Betracht kommt bzw. kommen. Feststehen müssen diese Umstände nicht.“
Mit dieser Begründung zeigt das Gericht deutlich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder gar der Beweis der Täterschaft gar nicht vorliegen muss, und dass die Täterschaft von der Klägerin zu beweisen wäre. In diesem Fall konnte eine Täterschaft jedoch nicht bewiesen werden, so dass eine Haftung wegen Täterschaft oder Mittäterschaft ausschied.
Auch eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten hat das Landgericht nicht erkennen wollen und bezog sich auf die Rechtsprechung des BGH.
Schließlich – obschon es auf diese Frage nicht ankam – verneinte das Gericht auch die Störerhaftung, da bei Ehegatten grundsätzlich keine Aufsichtspflicht derart bestehe, den anderen in seiner Nutzung des Internetzugangs zu kontrollieren.
Mit diesem Urteil hat das Landgericht die Verteidigungsmöglichkeiten abgemahnter Internetnutzer erheblich gestärkt.
