
Warnhinweise


Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 16.05.2013 (Az.: 4 U 194/12) müssen Onlinehändler Warnhinweise beim Verkauf von Spielzeug zwingend mit dem Wort "Achtung" versehen. Die Verwendung des Wortes "Sicherheitshinweise" ist nicht zulässig und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
Gemäß § 11 I der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) ist Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten geeignet ist, durch einen Warnhinweis mit entsprechendem Wortlaut oder einer dem gleichgesetzten Abbildung zu kennzeichnen. Mit der Reform vom 20.07.2011 wurde § 11 III GPSGV dahingehend ergänzt, dass diese Warnhinweise mit dem Wort „Achtung“ zu beginnen haben.
Dieser Warnhinweise muss vor dem Kauf klar und deutlich mitgeteilt werden.
In der Entscheidung des OLG Hamm hatte ein Onlinehändler seine Warnhinweise mit dem Wort "Sicherheitshinweis" eingeleitet. Das Gericht befand dies für rechtswidrig, und stellte gleichzeitig ebenfalls fest, dass es sich bei der Verwendung des falschen Wortes um einen spürbaren Wettbewerbsverstoß handelt.
Auch das Weglassen des Wortes "Achtung" stellt einen Wettbewerbsverstoß dar (Landgericht München I, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 17 HK O 27789/12). Den Einwand, die GPSGV gelte nur für den Hersteller, ließ das Gericht hingegen nicht gelten.

Bereits in der Vergangenheit haben wir darüber berichtet, dass Anwaltskanzlei Baek Law im Auftrag der Frau Anja Röhr aus Hamburg vermeintliche Verstöße wegen fehlender Information bzw. Warnhinweise nach der 2.Verordnung des Geräte und Produktsicherheitsgesetz (Spielzeugrichtlinie) abmahnt Frau Röhr vertreibt über das Internet Spielzeug. Mitbewerber sollten sich daher in Acht nehmen und Ihre Onlinepräsenzen überprüfen.
Nunmehr wurden wir zeitgleich von zwei Shopbetreibern darüber informiert, dass Frau Röhr abermals Abmahnungen ausspricht. Nach derzeit noch ungesicherten Informationen soll es sich um mindestens 20 Abmahnungen handeln. Gegenstand der Abmahnungen sind verschiedene Verstöße, so etwa wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung.
Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten heißt es zunächst Ruhe bewahren!
Nichts unterschreiben! Nicht zahlen!
Vielmehr sollte der Fall einem im Wettbewerbsrecht erfahren Rechtsanwalt übergeben werden, um die vermeintlichen Ansprüche zu überprüfen und wenn möglich abzuwehren.
Wir helfen Ihnen gerne!
Soforthilfe unter 0421-56638780 oder E-Mail an kanzlei@dr-schenk.net

Die Anwaltskanzlei Baek Law mahnt derzeit im Auftrag der Frau Anja Röhr aus Hamburg vermeintliche Verstöße wegen fehlender Information bzw. Warnhinweise nach der 2.Verordnung des Geräte und Produktsicherheitsgesetz (Spielzeugrichtlinie) ab. Frau Röhr vertreibt über das Internet Spielzeug. Mitbewerber sollten sich daher in Acht nehmen und Ihre Onlinepräsenzen überprüfen.
Gefordert wird in der Abmahnung neben einer Unterlassungserklärung die Zahlung eines Betrages in Höhe von 489,45 €.
Aufgrund des Umfangs der Abmahntätigkeit könnte eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorliegen.
Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten heißt es zunächst Ruhe bewahren!
Nichts unterschreiben! Nicht zahlen!
Vielmehr sollte der Fall einem im Wettbewerbsrecht erfahren Rechtsanwalt übergeben werden, um die vermeintlichen Ansprüche zu überprüfen und wenn möglich abzuwehren.
Wir helfen Ihnen gerne!
Soforthilfe unter 0421-56638780 oder E-Mail an kanzlei@dr-schenk.net