
Aktuell entschieden wurde, dass eine durchgängige zweijährige Erkrankung eine solche ordentliche Kündigung nicht unbedingt rechtfertigt. Im vorliegenden Fall war ein schwerbehinderter Busfahrer erkrankt. Der Arbeitgeber hatte ordnungsgemäß die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt sowie die Betriebsvertretung und die Schwerbehindertenvertretung angehört.
Der Busfahrer erhob gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage. Die Klage hatte sowohl vorm dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg So fehlte es nach Auffassung des Gerichts an einer negativen Gesundheitsprognose, so dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt. So könne aufgrund der zweijährigen Erkrankung nicht zwangsweise darauf geschlossen werden dass der Busfahrer auf Dauer arbeitsunfähig sein werde oder die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit völlig ungewiss sei. Der hinzugezogene Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Busfahrers bereits innerhalb der nächsten zwei Monate zu rechnen ist. Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2012; 8 Sa 141/12 Die Entscheidung zeigt wieder einmal deutlich, dass sich Arbeitnehmer gegen die Kündigung wegen Krankheit oft mit Erfolg zur Wehr setzen können. Arbeitgeber sollten daher bereits im Vorfeld durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, ob eine Kündigung rechtlich zulässig ist. Unserer Kanzlei berät zu allen Fragen rund ums Arbeitsrecht! Kostenlose Hotline unter 0800-3331030 oder E-Mail an kanzlei@dr-schenk.net