
– Die derzeitige Nutzung der Seite führe zu einer „eindeutigen Verwechslungsgefahr mit der Marke des Klägers“. Dem wiederspricht der Lehrer. So sei kein Zusammenhang konstruierbar, in welchem ein reines Informationsangebot für Religionslehrer von zusätzlichen Klicks durch potenzielle Gewürzkäufer profitieren sollte. Zudem handele es sich um zwei völlig unterschiedliche Branchen.
– Der Lehrer weigere sich trotz mehrerer Geld-Angebote „hartnäckig“, die Domain herauszugeben , was den Starkoch „massiv“ daran, seine „internationale Geschäftstätigkeit“ auszuweiten. Die Gegenseite hält dem entgegen, dass dieser etwa 20 Domains mit seinem Namen darunter schuhbeck.de, schuhbeck.at oder sogar schuhbeck.co.uk. halte.
– Alfons Schuhbeck sei eine „überregional bekannte Persönlichkeit“. Er genieße deshalb Vorrecht auf die Domain. Wer die Adresse „schuhbeck.com“ eingebe, erwarte einfach, auf Alfons Schuhbeck zu treffen. Dem Hält der Lehrer entgegen, dass der Koch vielleicht überregional bekannt sein möge, aber eben nicht international. Zudem war der Lehrer einfach der erste. Im Übrigen sei auch er überreginal bekannt als Autor von Dutzenden Büchern.
– Der Lehrer wolle mit dem bekannten Namen bloß mehr Besucher anlocken.
Die mündliche Verhandlung soll am 05.06.2012 stattfinden. Man darf gespannt sein, wie das Gericht entscheiden wird.