
Heute hat der Bundesgerichtshof über die Zulässigkeit eines Entgeltes bei der Zahlung per Sofortüberweisung oder PayPal geurteilt (Urteil vom 25. März 2021 – I ZR 203/19)
Der I. Zivilsenat hat laut Pressemitteilung des BGH entschieden, dass Unternehmen ein Entgelt von Ihren Kunden für die Zahlung per Sofortüberweisung oder PayPal verlangen dürfen, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte gegen ein Unternehmen geklagt, das Fernbusreisen anbietet und diese im Internet bewirbt. Das Unternehmen hatte seinen Kunden vier Zahlungsmöglichkeiten angeboten: EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal. Dabei hatte das Unternehmen für die Zahlung via PayPal und Sofortüberweisung eine Gebühr verlangt.
Dagegen wendete sich die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, da sie darin einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit §§ 270 a BBGB sah und nahm das Busunternehmen auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben, wonach das Berufungsgericht wiederum die Klage abgewiesen hat. Nun musste der BGH die Frage klären.
Dieser sah keinen Verstoß gegen das Verbot aus § 270a BGB, wonach es nicht erlaubt ist, den Schuldner bei einer Zahlung per SEPA-Lastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte mit einem Entgelt zu belasten.
Bei der Zahlung per Sofortüberweisung wird zwar eine SEPA-Überweisung ausgeführt. Das in diesem Fall geforderte Entgelt wurde jedoch nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt. Diese liegen zum Beispiel in der Bonitätsprüfung des Kunden sowie der Unterrichtung des Zahlungsempfängers vom Ergebnis dieser Bonitätsprüfung.
Ähnliches gilt auch für die Nutzung des Dienstleisters „PayPal“ der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Zahlungsempfängers durch Übertragung von E-Geld abwickelt. Hierfür fällt das Entgelt an.
Da es sich hier um zusätzliche Leistungen handelt, findet das Verbot aus § 270 a BGB auf diese Leistungen keine Anwendung und ein Entgelt darf in diesem Fall erhoben werden.