
Internetrecht Bremen


Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg (vom 20.05.2011, Az.: 220 C 224/10) ist ein Schadensersatz in Höhe von 510,00 € für das öffentliche Zurverfügungstellen eines Computerspiels angemessen. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass die Dokumentation der Firma "Logistep", die die IP-Adressen ermittelt hatte, "bekanntermaßen" zuverlässig sei. Auch die Einwendungen des Beklagten haben diese Ansicht nicht erschüttern können, obwohl der Beklagte im Rahmen einer Selbstauskunft nach § 34 BDSG eine andere IP-Adresse erlangt hatte. Dies wurde vom Gericht als Zahlendreher angesehen und daher nicht anerkannt. Außerdem sei in dem Protokoll der Firma Logistep aufgeführt, dass das Computerspiel vom Anschluss des Beklagten aus zugänglich gemacht worden ist. Diese Entscheidung stößt auf herbe Kritik, da das Gericht nicht begründet hat, weshalb es sich bei der Selbstauskunft um einen "offensichtlichen" Schreibfehler handeln sollte. Nachdem durch die Selbstauskunft nach § 34 BDSG belegt war, dass der Beklagte nicht Inhaber der ermittelten IP-Adresse war, hätte das Gericht die Klage nämlich dann wegen der Beweislast der Klägerin abweisen werden müssen. Offensichtlich hat jedoch das Gericht der Selbstauskunft nach BDSG jedoch nicht die dafür vorgesehene Beweiskraft zugesprochen. Kritiker bemängeln ferner, dass der Beklagte nicht anwaltlich vertreten war, und daher nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügte, um entsprechend zu reagieren und das Gericht auf den Beweiswert der Selbstauskunft nach BDSG aufmerksam zu machen.


Das Landgericht Siegen hat mit vom Urteil vom 14.12.2010 entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer bei ebay nicht deshalb von seinen Informationspflichten über das Zustandekommen des Vertrages und die Speicherung des Vertragstextes befreit wird, da die Kunden als ebay Mitglieder diese Kenntnisse bereits über die allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay erlangt haben, (anders LG Frankenthal, Urteil vom 14.02.2008 (2 HK O 175/07).
Als Begründung führt es zutreffend aus, dass es sich bei der Vorschrift des § 312 e BGB um eine Norm handelt die eine Pflicht des Unternehmers selbst begründet. Ohne Belang ist es daher, ob der Kunde bereits über die entsprechende Information verfügt oder nicht. Hinzu kommt, dass die Angebote nicht nur von ebay Mitgliedern eingesehen werden können.
Ebenso ist es nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, wenn der gewerbliche Verkäufer in seinen AGB darauf hinweist, dass der Vertragstext vom ebay 90 Tage lang gespeichert und dort eingesehen werden kann. Dies lasse nämlich offen, ob der gewerbliche Verkäufer zusätzlich ebenfalls die Daten speichert. Hiervon sei aufgrund des 147 AO auszugehen, da der gewerbliche Verkäufer zur Aufbewahrung von Unterlagen verpflichtet ist, die die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Beim Verkauf auf ebay oder anderen vergleichbaren Plattformen gilt es daher ebenso wie im normalen Online-Shop die Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher einzuhalten.
Hier eine kurze Übersicht welche Informationspflichten gemäß § 312 e BGB i.V.m. Art 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom gewerblichen Verkäufer bereit zu halten sind: einzuhalten sind.
1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
Sollten Sie Fragen zu den Informationspflichten haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.